6. Überraschungsklausel Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die bernische Bestimmung in Art. 153 ZPO auch nicht aussergewöhnlich. Ein Sühnausweis bzw. eine Klagebewilligung hat stets eine beschränkte zeitliche Gültigkeit (Vogel, a.a.O., N 21, 23 und 27).