Die Vorrichterin hat dem Voranwalt der Klägerin in ihren Verfügungen vom 16. März 2006 sowie vom 11. April 2006 hinreichende Hilfestellung geleistet, indem sie ihn ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines Aussöhnungsversuchs bzw. einer Klagebewilligung, die Rechtshängigkeit, die Klageeinreichung, die Tatsache, dass sich die Klagebegründung aus prozessrechtlichen Gründen nicht mehr in den Akten befindet sowie auf die anwendbaren Bestimmungen der bernischen Zivilprozessordnung hingewiesen hatte. Eine weitergehende Fürsorgepflicht würde dem Grundsatz der Waffengleichheit und damit Art. 29 Abs. 1 BV widersprechen.