Entgegen der Auffassung der Klägerin war sie in jeder Phase des gerichtlichen Verfahrens und damit insbesondere auch zum Zeitpunkt des Aussöhnungsversuchs anwaltlich vertreten, wenngleich dem Voranwalt einzelne Fehler unterlaufen sind. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Qualität der Anwälte zu überprüfen. Die Fürsorgepflicht des Gerichts kann daher nicht so weit gehen, dass eine anwaltlich vertretene Partei auf geltende bundesrechtliche Verwirkungsfristen oder auf allfällige Besonderheiten des bernischen Zivilprozessrechts hingewiesen wird.