Der Richter ist insbesondere nicht verpflichtet, einen überhaupt nicht substantiierten Anspruch oder einen einzelnen Standpunkt von Amtes wegen abzuklären. Er soll führen, anregen, fragen und helfen, muss aber nicht die offenkundig mangelnde Sorgfalt einer Partei korrigieren. Eine Unsorgfältige Prozessführung darf deshalb den Verlust des Anspruchs nach sich ziehen (BGE 108 II 340, 115 II 190, Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O. N 2d zu Art. 89 ZPO).