5. Richterliche Fürsorgepflicht Gemäss Art. 89 Abs. 1 ZPO handelt der Richter von Amtes wegen, soweit er nicht auf den Antrag einer Partei verwiesen ist. Nur was rechtzeitig behauptet worden ist, kann die Grundlage für das Urteil darstellen. Der Richter soll aber auf fehlerhafte und unvollständige Rechtsbegehren, gegebenenfalls auf die Möglichkeit einer Klageänderung aufmerksam machen, wobei die Hilfestellung gegenüber Rechtsunkundigen weiter gehen darf als gegenüber Rechtskundigen oder anwaltlich vertretenen Parteien.