Dass der Voranwalt der Klägerin Art. 75 ZGB, mithin insbesondere die geltende einmonatige Klagefrist, im Übrigen sogar kannte, ist aus Ziff. 2 seiner Klage vom 17. November 2005 ersichtlich, in welcher er hierzu Ausführungen macht. Dementsprechend geniesst die anwaltlich vertretene Klägerin keinen Vertrauensschutz.