durch die Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätte erkennen können). Sowohl einem Privaten als auch einem Anwalt wird damit nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zugemutet, dass der massgebliche Gesetzestext – und damit auch die entsprechende verfahrensrechtliche Bestimmung - konsultiert wird (BGE 106 Ia 18; 112 Ia 305, 117 Ia 125 mit Hinweis auf BGE 116 Ib 146; 117 Ia 422, 134 I 203; BGE 4A_94/2008; 5A_139/2008; 5A_33/2008; 5P.195/2006). Aus diesem Grund ist der Entscheid der 2. Zivilkammer vom 18. Dezember 1990 als überholt zu betrachten.