Der Kläger hatte den Anwalt erst rund 3,5 Monate nach dem Aussöhnungsversuch aufgesucht, weshalb er den Irrtum nicht bemerkt hatte und – nach damaliger Auffassung der Kammer - nach den Umständen auch nicht hätte erkennen können, da dem Kläger das Nachschauen im entsprechenden Gesetz nichts geholfen hätte, weil auch die Zivilprozessordnung hätte konsultiert werden müssen. Die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet nicht zwischen Bestimmungen des materiellen und des formellen Rechts (vgl. hierzu insbesondere BGE 4A_94/2008, gemäss welchem keinen Vertrauensschutz geniesst, wer den Mangel allein schon