BSG 215.124.1) hingewiesen worden sei. Der Kläger hatte den Anwalt erst rund 3,5 Monate nach dem Aussöhnungsversuch aufgesucht, weshalb er den Irrtum nicht bemerkt hatte und – nach damaliger Auffassung der Kammer - nach den Umständen auch nicht hätte erkennen können, da dem Kläger das Nachschauen im entsprechenden Gesetz nichts geholfen hätte, weil auch die Zivilprozessordnung hätte konsultiert werden müssen.