Beim von der Klägerin zitierten Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Dezember 1990 im Verfahren Nr. 570/II/90 handelt es sich um einen Einzelfall. Die 2. Zivilkammer hielt im besagten Entscheid fest, dass der Kläger beim Aussöhnungsversuch vom Gerichtspräsidenten irrtümlich auf die ordentliche Klagefrist von 6 Monaten statt auf die gesetzliche Klagefrist von 30 Tagen (Art. 12 Abs. 3 GLB; BSG 215.124.1) hingewiesen worden sei.