Art. 75 ZGB). Er hätte sich daher nicht einfach auf die „Rechtsbelehrung“ der Vorrichterin verlassen dürfen, sondern die Richtigkeit der Auskunft mittels Konsultation des Gesetzestextes nachprüfen müssen (vgl. ZBJV 1998 Bd 104 S. 486). Demnach kann offen bleiben, ob die Aussöhnungsrichterin anlässlich der Aussöhnungsverhandlung tatsächlich eine sechsmonatige Klagefrist erwähnte (vgl. hierzu insbesondere BGE 4P.302/2006). (…) Ein Anwalt hat das Gesetz zu kennen.