Entscheid II. ZK Nr. 570/II/90 vom 18. Dezember 1990 betreffend 30-tägiger Klagefrist und Vertrauensschutz), nicht erforderlich um die Normen richtig anwenden zu können. Der Voranwalt hätte daher – falls die Aussöhnungsrichterin ihn tatsächlich auf eine sechsmonatige Klagefrist hingewiesen hätte - bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bzw. einer Grobkontrolle erkennen müssen, dass im vorliegenden Fall nicht die sechsmonatige Klagefrist gemäss Art. 153 Abs. 3 ZPO, sondern die auf einen Monat verkürzte Klagefrist gemäss Anwendung findet (Art. 153 Abs. 4 ZPO i.V.m. Art. 75 ZGB).