Da Art. 153 Abs. 4 ZPO sowie Art. 75 ZGB klar und verständlich formuliert – und damit nicht interpretationsbedürftig - sind, war ein Blick in die entsprechende Kommentierung (auf welche die Vorrichterin im Übrigen verwiesen hatte) sowie in die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern, welches sich im Übrigen bereits verschiedentlich zur Klagefrist geäussert hat (vgl. Entscheid I. ZK Nr. 246/65 vom 8. Februar 1966 betreffend Verwirkung der Klagefrist beim Bauhandwerkerpfandrecht [veröffentlicht in ZBJV 1968 Nr. 104 S. 484f.]; Nr. A 85/98 vom 11. Mai 1998 betreffend Klagefrist bei der Kollokationsklage; Entscheid II.