75 ZGB sieht gerade eine derartige verkürzte Klagefrist vor, denn Vereinsbeschlüsse (d.h. sämtliche Entscheide aller Vereinsorgane, Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006, N 3 zu Art. 75 ZGB), die das Gesetz oder die Statuten verletzen, können gemäss der klaren und unmissverständlichen Formulierung des Art. 75 ZGB von einem Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, binnen Monatsfrist seit Kenntnisnahme beim Gericht angefochten werden. Bei dieser Frist handelt es sich um eine bundesrechtliche Verwirkungsfrist (BGE 132 III 508), wenngleich Art. 75 ZGB nicht diese Terminologie verwendet.