Von einem (kantonalen oder ausserkantonalen) Rechtsanwalt kann somit verlangt werden, dass er die entsprechenden Gesetzesbestimmungen konsultiert, insbesondere nachdem er von der Vorrichterin nochmals ausdrücklich auf die anwendbaren Bestimmungen aufmerksam gemacht wurde. Wenngleich Art. 153 Abs. 4 ZPO/BE nicht ausdrücklich auf Art. 75 ZGB verweist, ist doch aus der Formulierung von Art. 153 Abs. 4 ZPO/BE deutlich ersichtlich, dass in Streitigkeiten, welche eine kürzere als die sechsmonatige Klagefrist vorsehen, nicht die ordentliche Klagefrist von sechs Monaten, sondern eben die auf die Dauer der entsprechenden Verwirkungsfrist verkürzte Klagefrist gilt.