Vom Juristen wird demgemäss eine „Grobkontrolle“ der Rechtsmittelbelehrung verlangt (BGE 117 Ia 125). Der Vertrauensschutz greift aber – auch bei einer anwaltlich vertretenen Partei - dort, wo neben dem Gesetzestext auch Literatur oder Rechtssprechung nachgeschlagen werden muss, um den Fehler in der Rechtsmittelbelehrung mit Sicherheit feststellen zu können (BGE 106 Ia 18). Es wird somit (auch von einem Anwalt) nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Literatur oder Rechtsprechung nachgeschlagen wird (BGE 112 Ia 310, 117 Ia 422, 134 I 203).