BGG erkennen können, dass die 10-tägige Beschwerdefrist galt. In BGE 4P.302/2006 hielt das Bundesgericht fest, die Frage, ob der Obergerichtspräsident eine Auskunft betreffend Notwendigkeit der Durchführung eines Aussöhnungsversuchs erteilt habe, könne offen gelassen werden, da die anwaltlich vertretene Partei die Unrichtigkeit der Auskunft bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Vom Juristen wird demgemäss eine „Grobkontrolle“ der Rechtsmittelbelehrung verlangt (BGE 117 Ia 125).