4. Vertrauensschutz Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Ob eine Rechtsmittelbelehrung begründetes Vertrauen erweckt, bemisst sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 5A_139/2008). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Vertrauensschutz bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung ist konstant und unbestritten.