Der Voranwalt der Klägerin wurde somit in den Verfügungen vom 16. März 2006 sowie vom 11. April 2006 ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines Aussöhnungsversuchs bzw. einer Klagebewilligung, die Rechtshängigkeit, die Klageeinreichung, die Tatsache, dass sich die Klagebegründung aus prozessrechtlichen Gründen nicht mehr in den Akten befindet sowie auf die anwendbaren Bestimmungen der bernischen Zivilprozessordnung hingewiesen. Zudem zitierte die Vorrichterin die massgeblichen Stellen im bernischen Kommentar zur Zivilprozessordnung.