Damit ist klar, dass das Verfahren eben noch nicht rechtshängig war, was die Vorrichterin auf Seite 4 der Verfügung nochmals ausdrücklich ausführte. In der erwähnten Verfügung hielt die Vorrichterin sodann fest, dass das Verfahren des Aussöhnungsversuchs ein rein mündliches Verfahren sei und keine Schriftsätze enthalten könne bzw. die Klageschrift vom 17. November 2005 aus den Akten gewiesen worden sei, weshalb der Verweis der Klägerin auf die Begründung ohne Inhalt bleibe und das Gesuch damit nicht begründet sei (…). Die fragliche Rechtsschrift befinde sich aus prozessrechtlichen Gründen nicht in den Akten (…).