Zu erwähnen ist sodann, dass die Vorrichterin auch im Verfahren um Erlass einer einstweiligen Verfügung (…) im Rubrum der Verfügung vom 11. April 2006 klar festhielt, dass es sich um eine einstweilige Verfügung ausser Prozess handelt. Damit ist klar, dass das Verfahren eben noch nicht rechtshängig war, was die Vorrichterin auf Seite 4 der Verfügung nochmals ausdrücklich ausführte.