Stattdessen wurde das Aussöhnungsverfahren durchgeführt und die Klagebewilligung am 7. Juni 2006 erteilt. Innert wenigen Tagen hätte die ursprüngliche Klageschrift – allenfalls leicht verändert - nunmehr neu eingereicht werden können. Es wäre somit kein Problem gewesen, die Klagefrist von einem Monat einzuhalten. Die Klage wurde indessen erst am 6. Dezember 2006 eingereicht. Zu erwähnen ist sodann, dass die Vorrichterin auch im Verfahren um Erlass einer einstweiligen Verfügung (…) im Rubrum der Verfügung vom 11. April 2006 klar festhielt, dass es sich um eine einstweilige Verfügung ausser Prozess handelt.