rin auch klar kommunizierte. Insbesondere verwies die Vorrichterin in der erwähnten Verfügung auch auf Art. 144 (Pflicht zum Aussöhnungsversuch) und 161 ZPO (Vorgehen bei Fehlen des Aussöhnungsversuchs) sowie auf den bernischen Kommentar zur Zivilprozessordnung von Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi. Der Voranwalt der Klägerin focht diese Verfügung nicht an. Er hätte schliesslich auch im Einverständnis mit der Gegenpartei auf die Durchführung eines Aussöhnungsversuchs verzichten können (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Stattdessen wurde das Aussöhnungsverfahren durchgeführt und die Klagebewilligung am 7. Juni 2006 erteilt.