Vorliegend entschied sich die Vorrichterin, die den Fehler des Voranwalts der Klägerin bereits vor der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte erkannt hatte, für den korrekten und prozessökonomischsten Weg, indem sie die Klägerin in der Verfügung vom 16. März 2006 auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Aussöhnungsversuchs hinwies, mitteilte, dass die Klagebewilligung eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung darstellt, die Klage vom 17. November 2005 als Ladungsbegehren zum Aussöhnungsversuch entgegen nahm, die Klagebegründung (S. 3 - 8) aus den Akten wies und dies gegenüber dem Voranwalt der Kläge-