163 Abs. 1 ZPO wird bei neuer Einreichung der verbesserten Klage innert 30 Tagen seit Rückzug oder Rückweisung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit auf den Tag der ersten Klageeinreichung zurückbezogen. Ein fehlender Aussöhnungsversuch führt nur dann zur Rückweisung, wenn der Kläger erfolglos zur Stellung eines Ladungsgesuchs aufgefordert wurde (Art. 145 Abs. 2 ZPO; Leuch/Marbach/ Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 7 zu Art. 145 ZPO; ZBJV 92 30f.). Sodann bestand die Möglichkeit, die Klageschrift als Ladungsbegehren zum Aussöhnungsversuch entgegenzunehmen und die Klagebegründung aus den Akten zu weisen.