Die Vorinstanz hat den Fehler aber bereits vor der Zustellung der Klage erkannt. Eine weitere Möglichkeit bestand darin, den Kläger vorerst formlos und sodann unter Ansetzung einer Frist zur Verbesserung der Klage einzuladen (Art. 162 ZPO; Leuch/Marbach/ Kellerhals/Sterchi, a.a.O. N 5a zu Art. 161 ZPO). Gemäss Art. 163 Abs. 1 ZPO wird bei neuer Einreichung der verbesserten Klage innert 30 Tagen seit Rückzug oder Rückweisung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit auf den Tag der ersten Klageeinreichung zurückbezogen.