3. Die Vorrichterin hätte die Möglichkeit gehabt, die Klageschrift vom 17. November 2005 als solche entgegenzunehmen, doch hätte dann der Aussöhnungsversuch im Sinne eines verbesserlichen Fehlers nachgeholt werden müssen (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 3 zu Art. 144 ZPO). Dies Variante wäre indessen nur möglich gewesen, wenn die Vorinstanz den Fehler erst nach der Zustellung der Klage an die Beklagte festgestellt hätte. Die Vorinstanz hat den Fehler aber bereits vor der Zustellung der Klage erkannt.