75 ZGB wird gewahrt, wenn das Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch innerhalb eines Monats seit Kenntnisnahme des Beschlusses eingereicht wird, sofern die Klage danach innerhalb eines Monats nach Erhalt der Klagebewilligung angehoben wird. Wird die einmonatige Klagefrist nicht eingehalten, muss die Klage abgewiesen werden (Honsell/Vogt/Geiser, Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2006, N 22 zu Art. 75 ZGB).