Nachdem es sich vorliegend um die Anfechtung eines Vereinsbeschlusses gemäss Art. 75 ZGB handelt, gilt die verkürzte, gemäss Art. 75 ZGB einmonatige Klagefrist entsprechend der gesetzlichen Regelung von Art. 153 Abs. 4 ZPO. Die einmonatige Klagefrist von Art. 75 ZGB wird gewahrt, wenn das Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch innerhalb eines Monats seit Kenntnisnahme des Beschlusses eingereicht wird, sofern die Klage danach innerhalb eines Monats nach Erhalt der Klagebewilligung angehoben wird.