Der Aussöhnungsversuch ist somit der Versuch, die Parteien vor Einreichung der Klage (ausserhalb des eigentlichen Prozessverfahrens) unter richterlicher Leitung gütlich zu einigen (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, Bern 2000, N 1a zu Art. 144 ZPO). Der Aussöhnungsversuch begründet keine Rechtshängigkeit, denn diese tritt erst mit der Einreichung der Klageschrift ein (vgl. Art. 160 ZPO; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 1a und 1b zu Art. 144 ZPO). Das Ladungsbegehren zum Aussöhnungsversuch unterbricht die Klagefrist (Art. 144 Abs. 2 ZPO).