Im Kanton Bern ist im ordentlichen Verfahren vor dem Einreichen der Klage ein Aussöhnungsversuch durch den Gerichtspräsidenten desjenigen Kreises, wo die örtliche Zuständigkeit gegeben ist, abzuhalten (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Aussöhnungsversuch ist somit der Versuch, die Parteien vor Einreichung der Klage (ausserhalb des eigentlichen Prozessverfahrens) unter richterlicher Leitung gütlich zu einigen (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, Bern 2000, N 1a zu Art.