O., § 12 N 21, 23 und 27). Die bundesrechtliche Verwirkungsfrist wird – falls nach kantonalem Recht eine Sühnverhandlung durchzuführen ist - eingehalten, wenn der Kläger die Klage nach kantonalem Recht beim Sühnbeamten eingeleitet hat und wenn er den Streit innert der gesetzlich bestimmten Gültigkeitsdauer des Sühnausweises nach Abschluss des Sühnverfahrens vor den urteilenden Richter gebracht hat (Vogel/Spühler, a.a.O., § 12 N 21, 24a, 26 und 27).