2. In der Regel ist in ordentlichen Zivilverfahren ein Sühnversuch obligatorisch (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, § 12 N 9). Es wird ein Sühneausweis ausgestellt, welcher eine beschränkte zeitliche Gültigkeit hat, und somit innert einer bestimmten Frist einzureichen ist, was vor allem für die Einhaltung der bundesrechtlichen Verwirkungsfrist (vgl. hierzu insbesondere die in ZGB 75, 521, 533; OR 273 I-III, 706a I sowie im SchKG erwähnten Klagefristen) von Bedeutung ist (Vogel/Spühler, a.a.O., § 12 N 21, 23 und 27).