Auszug aus den Erwägungen: I. (…) II. (…) III. (…) B. Rechtliches 1. Nachdem das vorliegende Verfahren auf die Frage der Verwirkung der Klagefrist beschränkt wurde, ist vorliegend nicht zu prüfen, ob der Entscheid des Verbandsgerichts vom 17. Oktober 2005 korrekt war oder nicht. Zu prüfen ist einzig, ob die Klagefrist eingehalten wurde oder nicht. In rechtlicher Hinsicht kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (…) verwiesen werden. Ergänzend ist das Folgende anzufügen: