Am 11. April 2006 wies die Vorrichterin das von der Klägerin am 10. März 2006 gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mangels hinreichender Begründung ab. Anlässlich des Aussöhnungsversuchs vom 7. Juni 2006 wurde der Klägerin die Klagebewilligung erteilt. Die Klägerin, die ab 6. Oktober 2006 nunmehr durch einen anderen Anwalt vertreten war, reichte am 6. Dezember 2006 unter anderem unter Beilage der Klagebewilligung die schriftlich begründete Klage beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen ein. Die Vorrichterin beschränkte das Verfahren mit Verfügung vom 22. Mai 2007 auf die Frage der Verwirkung der Klagefrist. Mit Urteil vom 8. Januar 2008 wurde die Klage abgewiesen.