Daraufhin reichte die Klägerin mit Eingabe vom 17. November 2005 eine schriftlich begründete Klageschrift beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen ein und bezifferte den Schaden auf richterliche Aufforderung hin am 10. März 2006 auf Fr. 137'850.00. Mit Verfügung vom 16. März 2006 wies die Vorrichterin die Seiten 3 bis 8 der Rechtsschrift, d.h. die Klagebegründung, aus den Akten und nahm die Eingabe als Begehren um Ladung zum Aussöhnungsversuch entgegen. Am 11. April 2006 wies die Vorrichterin das von der Klägerin am 10. März 2006 gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mangels hinreichender Begründung ab.