Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Beklagte ist ein Verein, der insbesondere die Wahrung der kynologischen Interessen in der Schweiz sowie die Förderung des Rassehundes bezweckt. Die Beklagte verhängte gegen die Klägerin, welche Hunde züchtet und Mitglied im entsprechenden Rasseklub ist, am 26. Mai 2004 eine Eintragungssperre wegen Zuchtvergehen. Während dieser Eintragungssperre fanden bei der Klägerin zwei Würfe mit insgesamt 13 Hunden statt. Aufgrund der zwei Würfe während der Eintragungssperre verhängte die Beklagte am 10. März 2005 eine zweijährige Eintragungssperre.