Da Art. 153 Abs. 4 ZPO sowie Art. 75 ZGB klar und unmissverständlich formuliert sind, hätte der Voranwalt der Klägerin bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die Klage innerhalb eines Monats seit Erhalt der Klagebewilligung hätte angehoben werden müssen. Sein Verhalten ist der Klägerin zuzurechnen, welche aus den erwähnten Gründen keinen Vertrauensschutz geniesst. Art. 153 Abs. 4 ZPO ist weder überspitzt formalistisch noch im Vergleich zu anderen kantonalen Zivilprozessordnungen überraschend. Demnach besteht kein Raum für eine Notfrist. Die Klage wurde abgewiesen, da die bundesrechtliche Verwirkungsfrist nicht gewahrt war.