Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, den Voranwalt der Klägerin anlässlich des Aussöhnungsversuchs auf die bei der Anfechtung von Vereinsbeschlüssen geltende kürzere einmonatige Frist zur Klageanhebung hinzuweisen. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte der Voranwalt der Klägerin mindestens im Sinne einer Grobkontrolle die bernische Zivilprozessordnung und dabei insbesondere Art. 153 Abs. 4 ZPO konsultieren müssen, selbst wenn die Aussöhnungsrichterin anlässlich der Aussöhnungsverhandlung statt der vorliegend geltenden einmonatigen Klagefrist die ordentliche sechsmonatige Klagefrist gemäss Art. 153 Abs. 3 ZPO genannt hätte.