Regeste: 1) Art. 153 Abs. 4 ZPO, Art. 75 ZGB, Klagefrist 2) Die Fürsorgepflicht des Gerichts kann nicht so weit gehen, dass eine anwaltlich vertretene Partei auf geltende bundesrechtliche Verwirkungsfristen oder auf allfällige Besonderheiten des bernischen Zivilprozessrechts hingewiesen wird. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, den Voranwalt der Klägerin anlässlich des Aussöhnungsversuchs auf die bei der Anfechtung von Vereinsbeschlüssen geltende kürzere einmonatige Frist zur Klageanhebung hinzuweisen.