8. In oberer Instanz werden nunmehr seitens der Gesuchstellerin weder Verzugszins, Inkassospesen noch die Kosten des Zahlungsbefehls geltend gemacht (vgl. pag. 1, 44). Für die letzteren könnte die Rechtsöffnung ohnehin nicht erteilt werden, da sie in der Betreibung vorab erhoben werden können (vgl. Art. 6 8 Abs. 2 SchKG). (...) Hinweis: Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.