Die aufgelaufenen Schuldbriefzinse sind von der Gesuchstellerin glaubhaft dargelegt (vgl. GB 1, 8) und werden von der Gesuchsgegnerin nicht explizit bestritten. Für die Schuldbriefzinsen und das entsprechende Pfandrecht kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Es handelt sich somit um folgende Beträge (vgl. GB 1, 8, pag.1): - Zinsausstand von Fr. 5'274.95 (Fr. 5'031.20 plus Fr. 243.75) - Zins zu 2.875 % auf Fr. 525'000.00 seit 30.06.2007 - Zins zu 4.5% auf Fr. 65'000.00 seit 30.06.2007