Wenn in einem Schuldbrief ein Maximalzinsfuss angegeben wird, so bildet der Schuldbrief hiefür keinen Rechtsöffnungstitel. In einem solchen Fall muss eine vom Schuldner unterschriebene, separate Vereinbarung eingereicht werden. Die separaten Vereinbarungen gelten als provisorischer Rechtsöffnungstitel, sofern sie unterzeichnet sind (vgl. Staehelin, a.a.O., S. 1266). Vorliegend geben die beiden Schuldbriefe nur einen Maximalzinsfuss von 8% an, doch kann in den Darlehensverträgen die entsprechende Vereinbarung erblickt werden.