6. Nach den gemachten Ausführungen ist die provisorische Rechtsöffnung im Umfang des beantragten Kapitals von Fr. 525'000.00 und Fr. 65'000.00 als auch für das Pfandrecht (vgl. Art. 818 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) zu erteilen. 7. Die Art. 818 ZGB und Art. 819 ZGB bestimmen den Betrag, bis zu welchem das Grundpfand bei einem genügenden Verwertungsergebnis Sicherheit für die Forderung bietet. Dazu gehören auch die drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallenen Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins (vgl. Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).