Gemäss Darlehensvertrag kann eine sofortige Kündigung erfolgen, wenn der Schuldner mit einer Zins oder Amortisationszahlung mehr als 30 Tage im Rückstand ist (vgl. GB 2 Ziff. 8, GB 4 Ziff. 8). Die Gesuchsgegnerin vertritt die Auffassung, sie habe nur für Zinsen und Amortisationen aus dem Darlehensvertrag über Fr. 100'000.00 aufkommen müssen, nur ihr Mann sei seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gesuchstellerin nicht nachgekommen (vgl. pag. 73f, GB 4). Sie verkennt, dass sie mit ihrem Ehemann solidarisch auch für den Darlehensbetrag von total Fr. 680'000.00 haftet (vgl. GB 2, 4 pag.