Im Sicherungsübereignungsvertrag vom 31.12.2004 wird festgehalten, dass bezüglich der Kündigungsfristen für die als Sicherheit übereignete Schuldbriefe die gleichen Bedingungen gelten, wir für die sichergestellte Grundforderung (vgl. GB 3 Ziff. 7, vgl. auch GB 8 Ziff. 7). Dies stellt somit eine gültige Vereinbarung dar.