Bei einer Sicherungsübereignung, bei welcher wie in casu das Grundverhältnis nicht noviert wird, können die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen gemäss Art. 844 ZGB von den Parteien vorgängig abgeändert werden. Es kann insbesondere vereinbart werden, dass die Fälligkeit der gesicherten Forderung die Fälligkeit der Schuldbriefforderung bewirkt (vgl. Staehelin, a.a.O., S. 1265f). Solche Abreden sind in den AGBs der Banken üblich und es bedarf keiner öffentlichen Beurkundung (vgl. Stücheli S. 382, BGE 123 III 98f.).