5. Bei einer Sicherungsübereignung müssen sowohl di e Grund- als auch die Schuldbriefforderung im Zeitpunkt der Betreibung fällig gewesen sein (vgl. Stücheli, S. 381f). Dies hat die Vorinstanz verneint, da die Kündigung nicht in den Machtbereich der Gesuchsgegnerin gelangt sei (vgl. pag. 34).