APH 07 104). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin war hiezu keine Bürgschaft notwendig (vgl. pag. 75). Die Gesuchsgegnerin ist nebst ihrem Ehemann aus der Schuldbriefforderung verpflichtet und damit passivlegitimiert (vgl. Art. 144 Abs. 1 OR). Die Schuldbriefforderung ist grundpfändlich an den Grundstücken Y. Gbbl.-Nr. YYY-10, YYY- 15-10, YYY-15-11 sichergestellt (vgl. Art. 842 ZGB), ohne dass ein Drittpfand bestünde (vgl. Art. 845 Abs. 1 ZGB).