Die Gesuchsgegnerin gab ihre Zustimmung zum Sicherungsübereignungsvertrag (vgl. GB 3, vgl. auch GB 5). Dies war zu einem Zeitpunkt, als der gemeinsame Haushalt noch nicht aufgelöst war (vgl. APH 06 524, pag. 19). Bei der Bezahlung der Schuldbriefforderungen handelt es sich um ein übriges Bedürfnis der Familie i.S.v Art. 166 Abs. 2 ZGB. Mit ihrer Zustimmung auf dem Sicherungsübereignungsvertrag wurde die Gesuchsgegnerin somit für die beiden Schuldbriefforderungen solidarisch haftbar (vgl. Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 166 Abs. 3 ZGB; vgl. Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, N 18.16; APH 07 104).